Dienstgrade bei der freiwilligen Feuerwehr

 

1)

 zur Feuerwehrfrau-Anwärterin / zum Feuerwehrmann-Anwärter,

 

wer in die Feuerwehr eintritt.

2)

 zur Feuerwehrfrau / zum Feuerwehrmann,

 

wer aus der Jugendfeuerwehr übernommen wird oder die Ausbildungsinhalte der Truppmannausbildung  Modul 1 und 2 erfolgreich absolviert hat.

3)

 zur Oberfeuerwehrfrau / zum Oberfeuerwehrmann,

 

wer mindestens 2 Jahre Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann war und die Ausbildungsinhalte der Truppmannausbildung Modul 3 und 4 erfolgreich absolviert hat.

4)

 zur Hauptfeuerwehrfrau / zum Hauptfeuerwehrmann,

 

wer mindestens 5 Jahre Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann war und sich regelmäßig am aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr beteiligt hat.

5)

 zur Unterbrandmeisterin / zum Unterbrandmeister,

 

wer mindestens Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann oder 1 Jahr Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann war und die Ausbildungsinhalte der Truppführerausbildung erfolgreich absolviert hat.

6)

 zur Brandmeisterin / zum Brandmeister,

 

wer mindestens 2 Jahre Unterbrandmeisterin oder Unterbrandmeister war und am Gruppenführerlehrgang (F III) am Institut der Feuerwehr erfolgreich teilgenommen hat.

7)

 zur Oberbrandmeisterin oder zum Oberbrandmeister,

 

wer mindestens 2 Jahre Brandmeisterin oder Brandmeister war und sich regelmäßig am aktiven Dienst und an Fortbildungsveranstaltungen beteiligt hat.

8)

 zur Hauptbrandmeisterin / zum Hauptbrandmeister,

 

wer mindestens 5 Jahre Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister war und sich regelmäßig am aktiven Dienst und an Fortbildungsveranstaltungen beteiligt hat.

9)

 zur Brandinspektorin / zum Brandinspektor,

 

wer mindestens Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister war und den Zugführerlehrgang (F IV) am Institut der Feuerwehr erfolgreich absolviert hat.

10)

 zur Brandoberinspektorin / zum Brandoberinspektor,

 

wer mindestens Brandinspektorin oder Brandinspektor war und den Lehrgang Führer von Verbänden (F/B V) am Institut der Feuerwehr erfolgreich absolviert hat.

11)

 zur Gemeinde- / Stadtbrandinspektorin oder zum Gemeinde- / Stadtbrandinspektor,

 

wer mindestens Brandoberinspektorin oder Brandoberinspektor war und den Lehrgang Leitung einer Feuerwehr (F VI) am Institut der Feuerwehr erfolgreich absolviert hat.